Drohnen: Flugspaß nur mit Versicherung!

09.05.2017

Die Zahl der Drohnen in Deutschland steigt. Mehr als 400.000 der unbemannten ferngesteuerten Fluggeräte sind in Deutschland derzeit im Einsatz schätzt die Deutsche Flugsicherung (DFS) und geht davon aus, dass sich ihre Zahl bis zum Ende des Jahrzehnts verdreifachen wird. Mit der Zunahme steigt auch die Zahl der gefährlichen Vorfälle im Luftverkehr. Um die Risiken zu minieren, hat das Bundesverkehrsministerium kürzlich mit der neuen Drohnenverordnung Regeln für die Nutzung der Flugkörper geschaffen. Obwohl Drohnen-Piloten schon seit 2005 verpflichtet sind, eine Luftfahrthaftpflichtversicherung abzuschließen, wissen viele nicht, welcher Versicherungsschutz notwendig ist.

Immer mehr Menschen nutzen Drohnen sowohl privat als auch gewerblich. Doch je mehr Fluggeräte aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. 2016 registrierte die DFS 64 Vorfälle, bei denen unbemannte Luftfahrtsysteme dem regulären Flugverkehr zu nahe kamen.

Drohnenbesitzer sind oft ahnungslos

Welcher Versicherungsschutz für den Betrieb einer Drohne notwendig ist, wüssten Besitzer oft nicht. Eine private Haftpflichtversicherung springe nur ein, wenn die Drohne innerhalb von geschlossenen Räumen fliegt. Private, freifliegende Drohnen unterliegen der Versicherungspflicht und benötigen zusätzlich Versicherungsschutz.

Klare Regeln für Drohnenflüge

Die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur soll die Sicherheit in der Luft verbessern sowie die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger schützen. Die Behörde gibt einen überblick über die wichtigsten Regeln:

  • Die neue Drohnenverordnung kategorisiert dabei zunächst nach Gewichtsklassen: Bei mehr als 250 Gramm müssen die Drohnen mit Name und Anschrift des Besitzers gekennzeichnet sein, bei mehr als zwei Kilogramm zudem bestimmte Kenntnisse des Piloten nachgewiesen werden. Bei mehr als fünf Kilogramm Gewicht und bei Nachtflügen muss zudem eine zusätzliche Aufstiegserlaubnis der Landesluftfahrtbehörde eingeholt werden.
  • Generell dürfen Drohnen über 250 Gramm nicht über Wohngrundstücke fliegen. Das Gleiche gilt wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen.
  • Unabhängig davon müssen die unbemannten Luftfahrzeuge stets bemannten ausweichen. über 100 Meter Höhe darf ohne Sondergenehmigung nicht geflogen werden. über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten der Polizei oder Hauptverkehrswegen darf generell nicht geflogen werden.

Haben Sie Fragen dazu? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

« zurück zum News-Archiv

Aktuelles

17.01.2024
Fiktive Abrechnung von KFZ-Schäden
» zum Newsarchiv

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag:
09:00 Uhr - 13:00 Uhr
und nach Vereinbarung

Mittelstrasse 9
40789 Monheim
+49 (0) 2173 - 1096923
» Email senden