Arbeitgeberzuschuss in der bAV ab 01.01.2022 für alle Verträge

04.05.2021

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) trat im Januar 2018 in Kraft. Dort ist vorgesehen, dass alle abgeschlossenen Entgeltumwandlungsverträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15% auf den Gesamtbeitrag erhalten müssen. Der Arbeitgeber gibt damit eingesparte Sozialversicherungsbeiträge an den Arbeitnehmer weiter. Die Übergangsfrist für vor 2018 abgeschlossene Verträge endet am 01.01.2022. Ab diesem Zeitpunkt ist der Arbeitgeber verpflichtet für alle in seinem Unternehmen bestehenden Verträge diesen Zuschuss zu zahlen. Hier ist bei vielen bestehenden Verträgen Handlungsbedarf.

Verantwortlich für die Umsetzung ist der Arbeitgeber, der nicht unbedingt damit rechnen kann, dass seitens seines Steuerberaters oder Firmenanwalts auf diese Änderung aufmerksam gemacht wird.

Klar ist: Die erforderliche Anpassung erfordert viel Information, Aufwand und Zeit. Viele bestehende Verträge werden nicht einfach um 15% aufgestockt werden können, da die Tarifgenerationen bei den Versicherungsgesellschaften lange geschlossen sind und dort keine änderungen mehr zugelassen werden. Für viele Verträge wird daher eine individuelle Lösung gesucht werden müssen.

Da alle Verträge spätestens mit der Gehaltsabrechnung Januar 2022 angepasst sein müssen, sollten Firmeninhaber jetzt tätig werden. Dabei unterstützen wir Sie gerne. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

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