Photovoltaik richtig mitversichern
Die Anzahl der Photovoltaikanlagen (PV) auf deutschen Dächern nimmt immer mehr zu. Wenn Sie auch eine solche Anlage installiert haben, oder darüber nachdenken, eine PV Anlage in naher Zukunft zu installieren, so sollten Sie unbedingt darüber nachdenken, diese auch mitzuversichern, Meist ist dies nämlich nicht automatisch in der Wohngebäudeversicherung mit enthalten.
Eine gute Absicherung sollte neben den versicherten Risiken, die in der Wohngebäudeversicherung enthalten sind auch z. B. Ertragsausfall in Folge eines versicherten Ereignisses abdecken oder Schäden an der Anlage in Folge eines unvorhersehbaren eingetretenen Schaden abdecken. Hier ist der Schadenbegriff recht weit gefasst, was viele Schadenmöglichkeiten einschließt (z. B. Bedienungsfehler, Tierbiß, Kurzschluss, usw.).
Dabei kostet diese Absicherung meist weniger, als Sie denken.
Wenn Sie bei uns anrufen, können wir Ihnen hier gerne weitere Information geben.
Beitrag vom 27.11.2025
Zurück zur ÜbersichtKI und Ihre Risiken – Beraten Sie Unternehmen zu diesem Thema?
Es gibt eine Vielzahl von rechtlichen Fragen, die sich aufgrund des Einsatzbereichs der KI-Systeme stellen. Hier sind primär Datenschutz, Arbeitsrecht, Verbraucher- und Haftungsrecht sowie IT-Fragen zu nennen. ChatGPT nimmt in der Anwendung bei Unternehmen rasant zu, die damit verbundenen Risiken auch. Hier gibt es schon die ersten aktuellen Fälle wie z. B. : Algorithmusverzerrung, Datenschutzverletzungen, Verletzungen geistigen Eigentums, Produktfehlfunktionen oder Sicherheitslücken.
Was Chat GPT in Zukunft zu leisten vermag und welche Risiken für die Anwender dadurch entstehen, können wir uns heute noch nicht wirklich vorstellen.
Haben Sie sich als IT Berater oder als Datenschutzberater schon gefragt, wo Sie in Ihrem Unternehmen oder die von Ihnen beratenden Kunden KI heute schon einsetzen? Welche Maßnahmen haben Sie getroffen, um damit nicht z. B. gegen den Datenschutz zu verstoßen? Bitte beachten Sie, dass Vermögensschadenhaftpflicht-, Berufshaftpflicht-, oder IT Haftpflichtversicherungen diese Vermögensschäden, die aus dem Einsatz von KI entstehen können, nicht automatisch mit einschließen.
Wir helfen Ihnen gerne, dieses Risiko in Ihre betrieblichen Versicherungen mit einzuschließen. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt unter der Nummer 02173 / 10969-23 oder per Mail unter info@vdm-gmbh.de auf.
Beitrag vom 01.07.2025
Zurück zur ÜbersichtIn eigener Sache: Wir haben ab sofort neue Büroräume
Ende des Jahres 2024 werden wir mit unserem Büro in neue Geschäftsräume umziehen. Bitte notieren Sie ab dem 01.01.2025 folgende Anschrift für die Kontaktaufnahme mit uns:
VDM Versicherungsmakler GmbH
Brombeerhecke 54
40789 Monheim am Rhein
Tel: 02173 / 10969-23
Mail: Info@VDM-GmbH.de
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass wir in der Zeit vom 23.12.2024 bis 06.01.2025 nur eingeschränkt erreichbar sind. Bitte schreiben Sie uns in dieser Zeit für alle Ihre Anliegen eine E-Mail, da wir diese nach Umzug unserer EDV- und Telefonanlage beantworten werden.
Ein Frohes Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr 2025 wünscht Ihnen
Das Team vom VDM Versicherungsmakler
Beitrag vom 17.12.2024
Zurück zur ÜbersichtCyberangriffe zielten auf mehr als die Hälfte der Kleinbetriebe
Immer mehr kleine und mittlere Unternehmen haben schon Erfahrungen mit Cyberangriffen gemacht. Nach einer Studie der HDI Versicherung geben aktuell 53 Prozent der Firmeninhaber an, schon einmal Ziel eines Cyberangriffs gewesen zu sein. Gerade Kleinbetriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern scheinen ein beliebtes Angriffsziel zu sein.
Obwohl auch die Firmeninhaber das Risiko für einen Cyberangriff nach der Studie auf „hoch“ oder sogar „sehr hoch“ einschätzen, ist im Vorfeld für den Abschluss einer entsprechenden Cyberversicherung oft noch eine gewisse Zurückhaltung zu spüren. Diese Zurückhaltung ist sogar bei den Firmen zu spüren, die bereits Opfer einer Cyberattacke geworden sind und bereits Aufwendungen für die Schadenbeseitigung erbringen mussten. Oft hängt diese Zurückhaltung auch damit zusammen, dass schon nach einigen Monaten nach der Cyberattacke die routinemäßige Geschäftstätigkeit von anderen Themen überlagert wird und das Thema Cybersicherheit in Vergessenheit gerät. Aber wer garantiert, dass eine Firma nur ein einziges Mal Ziel eines Cyberangriffs wird?
Wir empfehlen unseren Kunden dringend, diesen Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass einige Versicherungsgesellschaften bereits angekündigt haben, das Geschäft mit Cyberversicherungen erheblich zu reduzieren oder sogar komplett einzustellen.
Wenn Sie über einen Versicherungsschutz für Cyberrisiken nachdenken, so rufen Sie uns bitte an. Wir werden Sie gerne dazu beraten.
Beitrag vom 15.08.2024
Zurück zur ÜbersichtBalkonkraftwerke mitversichern
Laut Bundesnetzagentur waren im August 2023 ca. 300.000 sogenannte Balkonkraftwerke in Betrieb. Gegenüber dem Jahr 2022 ein Plus von ca. 200.000 Stück. Auch hier gilt für die Versicherung dieser Anlagen: „Automatisch“ ist hier zunächst einmal nichts mitversichert. Die Versicherungsbranche hat aber auf diesen Trend reagiert und in vielen Hausratversicherungen den Einschluss dieser Anlagen ermöglicht. Einige Versicherungsgesellschaften bieten den Einschluss automatisch mit an, so dass hier der Versicherungsnehmer nur noch eine Meldung beim Versicherer vornehmen muss. Bei einigen Versicherern ist zum Einschluss die Umstellung der Hausratversicherungsbedingungen auf die aktuelle Version notwendig. Und wenige Gesellschaften versichern dies nur in einer separaten Photovoltaikversicherung. Was in Ihrem persönlichen Versicherungsvertrag möglich ist, können wir für Sie gerne prüfen.
Haben Sie ein Balkonkraftwerk installiert oder planen Sie die Anschaffung? Sprechen Sie mit uns und wir erläutern Ihnen die Möglichkeiten des Einschlusses Ihrer Anlage in Ihren Versicherungsvertrag.
Beitrag vom 10.05.2024
Zurück zur ÜbersichtFiktive Abrechnung von KFZ-Schäden - Kostenvoranschlag ist nicht gleich Kostenerstattung
Wenn Sie Ihren KFZ Schaden nicht in einer Werkstatt beheben lassen wollen und auf Basis des Reparatur-Kostenvoranschlages oder eines Sachverständigen-Gutachtens eine Erstattung der Kosten vom Versicherer verlangen, so ist dies grundsätzlich möglich. Allerdings kommt es in diesen Fällen meist zu Abzügen des Erstattungsbetrages durch die Versicherungsgesellschaft, was die teilweise hohen Erwartungen an einen Erstattungsbetrag schnell enttäuschen kann. Im Einzelnen können dies folgende Beträge sein:
- Die Mehrwertsteuer wird laut § 249 Abs. 2 BGB nur dann erstattet, wenn diese auch tatsächlich anfällt. Dies ist bei einer Abrechnung nach Kostenvoranschlag nicht der Fall. Es kommt demnach hier zu einer Erstattung maximal in Höhe des Nettobetrages auf dem Kostenvoranschlag.
- Verschiedene „Zumutbarkeitskriterien“ können durch die Versicherungsgesellschaft in Ansatz gebracht werden und können zu Abzügen des Erstattungsbetrages führen. Diese „Zumutbarkeitskriterien“ können z. B. sein: Fahrzeugalter über 3 Jahre, fehlende Wartungshistorie, Entfernung zur Werkstatt. Hier gibt es verschiedene Urteile des BGH, die Abzüge zulassen.
- Der Versicherer kann Abzüge vornehmen mit dem Hinweis auf eine geeignete Fachwerkstatt, die die gleiche Reparatur zu günstigeren Werkstattstundenpreisen anbietet.
- Häufig werden Posten im Kostenvoranschlag nicht erstattet, da diese nicht unmittelbar mit dem angefallenen Schadenfall zusammenhängen. Dies können z. B. sein: Beilackierungen, Probefahrten vor und nach der Reparatur, Autowäschen, Reinigungsarbeiten usw.
Bei allen diesen Punkten sei angemerkt, dass es sich hierbei um Abzüge handelt, die ein Versicherer vornehmen kann, aber nicht immer tut. Dies hängt auch stark von der Versicherungsgesellschaft ab. Auch wenn die Versicherungsgesellschaften mehrheitlich einen externen Prüfdienstleister einschalten, so stellen wir tendenziell vermehrt einen Trend zu diesen Abzügen fest, was vermutlich mit den in letzter Zeit stark gestiegenen Werkstattkosten zusammenhängen dürfte.
Wenn Sie dazu Fragen oder Anmerkungen haben, so können Sie sich gerne bei uns im Büro melden.
Beitrag vom 17.01.2024
Zurück zur ÜbersichtWärmepumpen sind nicht automatisch versichert
Die Heizungswende hat in Deutschland durch das vom Bundeswirtschaftsministerium initiierte Gebäudeenergiegesetz deutlich an Fahrt aufgenommen. Hier zieht primär die Nachfrage nach Luft-Wasser-Wärmepumpen merklich an. Waren es im Jahr 2016 noch ca. 60.000 verkaufte Anlagen jährlich, so wurden in 2022 schon ca. 240.000 Anlagen verkauft. Trotz dieser hohen Nachfrage sind diese Heizungsanlagen nicht automatisch umfänglich in der Gebäudeversicherung mitversichert.
Es mehren sich hierzu Berichte, dass Diebe nachts mit Anhänger anreisen und die außerhalb der Gebäude angebrachten Teile der Wärmepumpen stehlen oder einfach beim Diebstahlversuch schwer beschädigen. Hier können schnell Schäden in Höhe von ca. 10.000 Euro entstehen. Diese Schäden sind nicht automatisch versichert, denn die Wohngebäudeversicherung (innerhalb der die Heizungsanlage des Gebäudes versichert ist) leistet nicht generell für Sachen, die außerhalb des Gebäudes angebracht sind. Hier gibt es derzeit keine einheitlichen Regelungen am Versicherungsmarkt.
Wenn Sie die Anschaffung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe planen oder bereits eine solche Anlage an Ihrem Haus installiert haben, so sollten Sie Ihren Versicherungsschutz diesbezüglich prüfen. Wir helfen Ihnen gerne dabei. Rufen Sie uns an.
Beitrag vom 30.10.2023
Zurück zur ÜbersichtDas neue Hinweisgeberschutzgesetz trat am 2. Juli 2023 in Kraft.
Es verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Für Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen, gilt für die Umsetzung eine "Schonfrist" bis zum 17. Dezember 2023.
Was gibt das Hinweisgeberschutzgesetz nun für Arbeitgeber vor?
Es handelt sich um eine Umsetzung einer EU-Richtlinie zum besseren
Schutz von Whistleblowern, also von Personen, die Hinweise auf
Missstände in Unternehmen geben.
Was Arbeitgeber nun umsetzen müssen:
- Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten müssen sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben. Kleineren Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten wird eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt.
- Whistleblower müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.
- Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle dies dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigen.
- Binnen drei Monaten muss die Meldestelle den Whistleblower über die ergriffenen Maßnahmen informieren, beispielsweise über die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Behörde, etwa eine Strafverfolgungsbehörde.
- Als zweite, gleichwertige Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. Die Bundesländer können darüber hinaus eigene Meldestellen einrichten.
- Whistleblower können sich frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens abgeben oder die externe Meldestelle nutzen möchten.
- Auch anonymen Hinweisen soll nachgegangen werden.
- Zum Schutz der Whistleblower vor "Repressalien" enthält das Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr: Wird ein Whistleblower im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit "benachteiligt", wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Zudem kommen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers aufgrund von Repressalien in Betracht.
- Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder beträgt zur Zeit 50.000 Euro.
Bedeutung des Hinweisgeberschutzgesetzes für die Praxis:
Zwar wird für Unternehmen, die zwischen 50 und 249 Arbeitnehmenden
beschäftigen, noch eine "Schonfrist" hinsichtlich der Umsetzung bis zum
17. Dezember 2023 bestehen, die Umsetzung des
Hinweisgeberschutzgesetzes ist aber komplex, sodass entsprechende
Vorbereitungen rechtzeitig getroffen werden sollten. Unternehmen mit
mindestens 250 Arbeitnehmenden sollten, falls sie noch nicht gehandelt
haben, dies unverzüglich tun, da für sie das Gesetz seit Inkrafttreten
gilt. Wichtig ist, eine interne Meldestelle im Unternehmen einzurichten.
Ebenfalls müssen klare Vorgaben im Unternehmen erlassen werden, wie man
verfahrenstechnisch mit Meldungen von Hinweisgebern umgeht. Falls
bereits eine Meldestelle und Vorgaben hinsichtlich des Umgangs mit
Meldungen im Unternehmen bestehen, muss geprüft werden, ob diese im
Einklang mit den Regelungen des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes stehen.
In Unternehmen mit Betriebsrat sollte regelmäßig ein längerer Vorlauf eingeplant werden. Dem Betriebsrat stehen bei der Ausgestaltung des Hinweisgebersystems Mitbestimmungsrechte zu, sodass die Betriebsparteien hier eine Betriebsvereinbarung abschließen müssen.
Ist die Identität des Whistleblowers bekannt, könnte womöglich bereits seine Nichtberücksichtigung bei einer anstehenden Beförderung, bei einer Versetzung oder auch die bloße Nicht-Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrags als "Repressalie" gewertet werden, mit der Folge, dass der Arbeitgeber aufgrund der Beweislastumkehr beweisen muss, dass dies gerade keine Benachteiligung des Whistleblowers wegen der von ihm abgegebenen Meldung war. Gelingt dieser Entlastungsbeweis nicht, drohen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers und Bußgelder.
Noch ein Hinweis von unserer Seite: Dieser Text ist keine Rechtsberatung, sondern soll lediglich ein Hinweis für Unternehmen sein, hier zu handeln. Bezüglich der Versicherung dieses Risikos für Unternehmen und Berater können Sie uns gerne kontaktieren.
Beitrag vom 20.07.2023
Zurück zur ÜbersichtVersicherungswerte in Ihrer Geschäftsinhaltsversicherung - Hinweise zur korrekten Jahresmeldung
Da uns immer wieder Rückfragen zur korrekten Meldung der Versicherungswerte in der Geschäfts- inhalts und Lagerversicherung erreichen, möchten wir Sie als unsere Kunden nachfolgend informieren, wie die korrekte Meldung zu diesen Versicherungsverträgen erfolgen sollte. So können Sie vermeiden, dass im Schadenfall eine Kürzung der Versicherungsleistung infolge Unterver- sicherung erfolgt.
In der Regel müssen diese Werte jährlich der Versicherungsgesellschaft neu mitgeteilt werden. Unabhängig davon, ob die Versicherungsgesellschaft Ihnen dazu einen Fragebogen sendet oder nicht. Dabei ist folgendes zu beachten:
- Die richtige Höhe der Versicherungssumme, die an die Versicherungsgesellschaft zu melden ist, ist immer der Wert, der bei einem möglichen Schadenfall mindestens der eingetretenen Schadenhöhe entspricht. Daher sollte darauf geachtet werden, dass z. B. bei schwankenden Lagerbeständen immer der höchste Betrag anzusetzen ist, der im vergangenen Jahr erreicht wurde. Sollte absehbar sein, dass dieser Wert im laufenden Jahr zu niedrig sein wird, so ist der höhere (aktuelle) Wert anzusetzen. Nur so ist sichergestellt, dass im Schadenfall die Versicherungssumme zur Regulierung eines anfallenden Schadenfalls ausreicht. Die Ermittlung eines Versicherungswertes zu einem gewählten Stichtag ist hier nicht zielführend.
- Es ist immer der aktuelle Neuwert sämtlicher Büro- und Geschäftsausstattung, EDV Ausstattung, Vorräte, Maschinen, Werkzeuge, Lagersysteme, fertige und unfertige Erzeugnisse usw. (kurz: alles, was sich in Ihrem Betrieb und den dazugehörigen Gebäuden befindet) zu melden. Die aktuellen Buchwerte sind nicht korrekt, da diese um Abschreibungen usw. verminderte Werte darstellen. Daneben sind in die zu meldenden Werte auch mögliche Preissteigerungen (wie wir sie zur Zeit im z.B. Rohstoffsektor erleben) anzusetzen. Da im Schadenfall immer der aktuelle Neuwert aller beschädigten Sachen versichert ist, muss dieser auch jährlich gemeldet werden. Dies wird normalerweise in Versicherungsverträgen, jährlich vom Versicherer durch die Dynamik (Anpassung der versicherten Werte durch die Steigerung der Indizes des statistischen Bundesamts) vorgenommen.
Für Rückfragen dazu melden Sie sich bitte bei uns.
Beitrag vom 05.04.2023
Zurück zur ÜbersichtGebäude- und Inhaltsversicherungen - Beitragssteigerungen ab 2023
Ab Beginn des nächsten Jahres werden die Versicherungsgesellschaften die Beiträge für Gebäude und deren Inhalt (sowohl gewerblich, als auch privat) teilweise massiv erhöhen. Als Gründe dafür werden u. a. extreme Witterungsverhältnisse, massive Preissteigerungen in der Bau- und Reparaturbranche, das gestiegene Lohnniveau, die gestiegenen Rohstoffkosten und nicht zuletzt der Ukraine-Krieg genannt. Dies bewirkt ab 2023 eine Steigerung des Erzeugerpreisindex. Dieser ist aktuell auch sehr stark von der Entwicklung der Energiepreise geprägt (Steigerung ca. 132 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Auch wenn die Energiepreise stark schwanken, sind die Versicherungsgesellschaften vertraglich an die vereinbarte Klausel zur Anpassung auf Basis des Erzeugerpreisindexes des Statistischen Bundesamtes gebunden. Das verhält sich übrigens genauso, wenn der Index sich in die andere Richtung entwickelt, also sinkt (zuletzt 2017): Damals wurden die Versicherungssummen nach unten angepasst und die Prämien sind gesunken.
Dementsprechend werden sich die Versicherungssummen für Gebäude- und Inhaltsversicherungen ab 2023 erhöhen. Ohne diese Anpassung würden nach aktuellem Stand zu diesen Verträgen Unterversicherungen entstehen, da die aktuellen Versicherungssummen nicht mehr ausreichend sind. Im Schadenfall könnte dies zu Nachteilen der Versicherungsnehmer führen, da nicht die volle Entschädigung gezahlt werden würde.
Uns als Maklerhaus ist bewusst, dass die Anpassung laut Index nicht für alle unsere Kunden gleichermaßen passend ist. Deshalb helfen wir Ihnen, für Sie eine individuelle Festlegung Ihrer Versicherungssummen vornehmen, die für Ihre Verträge auch in 2023 noch passend sind.
Um die Überprüfung Ihrer Verträge vornehmen zu können, melden Sie sich bitte bei uns. Unsere Mailadresse lautet: info@vdm-gmbh.de
Beitrag vom 22.11.2022
Zurück zur ÜbersichtbAV Zuschusspflicht des AG seit 01.01.2022
Wie Sie sicherlich wissen, haben Ihre Mitarbeiter/innen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV). Sicherlich haben Sie diesbezüglich auch schon für alle Ihre Mitarbeiter/innen, die eine betriebliche Altersversorgung haben (oder haben wollen) die neuen gesetzlichen Regelungen nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz seit dem 01.01.2022 umgesetzt.
Seit dem 01.01.2022 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, zu jedem bestehenden bAV Vertrag Ihrer MitarbeiterInnen einen Zuschuss von mindestens 15% des vom Arbeitnehmer umgewandelten Beitrags zu gewähren. Diese Verpflichtung gilt für alle Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Mitarbeitenden diesen Anspruch zukünftig auch rückwirkend von Ihnen fordern können, falls Sie hier noch nicht tätig geworden sind. Bitte beachten Sie auch, dass Sie als Arbeitgeber hier tätig werden müssen, nicht Ihre Arbeitnehmer/innen.
Falls Sie also noch keine Zuschüsse an Ihre Mitarbeiter/innen zur bAV zahlen, so nehmen Sie bitte kurzfristig mit uns Kontakt auf. Wir können Ihnen bei der rückwirkenden Umsetzung behilflich sein.
Beitrag vom 05.04.2022
Zurück zur ÜbersichtBeitragsbemessungsgrenze 2022 – Absenkung der Werte für die BBG West
Durch die Auswirkungen der Corona Pandemie ist das Lohnniveau in Deutschland im Jahr 2021 gesunken. Folge davon ist eine Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Allgemeinen Rentenversicherung (RV) West. Die BBG in der Allgemeinen Rentenversicherung Ost steigt trotzdem an.
Im Jahr 2022 gelten folgende Werte:
| BBG jährlich | 2021 | 2022 | Veränderung |
|---|---|---|---|
| RV West | 85.200 € | 84.600 € | - 600 € |
| RV Ost | 80.400 € | 81.000 € | + 600 € |
Welche Folgen hat dies für die private und betriebliche Altersversorgung?
Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen in der bAV hängt in vielen Bereichen von der BBG West ab. Aus diesem Grund ergeben sich Auswirkungen für Verträge, die sich im Bereich der Höchstbeiträge befinden. Wahrscheinlich werden diese Auswirkungen ab 2023 wieder ausgeglichen, weshalb es sich nur um einen temporären Effekt handelt.
Wenn Sie Fragen zu den Details haben, so können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.
Beitrag vom 11.01.2022
Zurück zur ÜbersichtArbeitgeberzuschuss in der bAV ab 01.01.2022 für alle Verträge
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) trat im Januar 2018 in Kraft. Dort ist vorgesehen, dass alle abgeschlossenen Entgeltumwandlungsverträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15% auf den Gesamtbeitrag erhalten müssen. Der Arbeitgeber gibt damit eingesparte Sozialversicherungsbeiträge an den Arbeitnehmer weiter. Die Übergangsfrist für vor 2018 abgeschlossene Verträge endet am 01.01.2022. Ab diesem Zeitpunkt ist der Arbeitgeber verpflichtet für alle in seinem Unternehmen bestehenden Verträge diesen Zuschuss zu zahlen. Hier ist bei vielen bestehenden Verträgen Handlungsbedarf.
Verantwortlich für die Umsetzung ist der Arbeitgeber, der nicht unbedingt damit rechnen kann, dass seitens seines Steuerberaters oder Firmenanwalts auf diese Änderung aufmerksam gemacht wird.
Klar ist: Die erforderliche Anpassung erfordert viel Information, Aufwand und Zeit. Viele bestehende Verträge werden nicht einfach um 15% aufgestockt werden können, da die Tarifgenerationen bei den Versicherungsgesellschaften lange geschlossen sind und dort keine Änderungen mehr zugelassen werden. Für viele Verträge wird daher eine individuelle Lösung gesucht werden müssen.
Da alle Verträge spätestens mit der Gehaltsabrechnung Januar 2022 angepasst sein müssen, sollten Firmeninhaber jetzt tätig werden. Dabei unterstützen wir Sie gerne. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Beitrag vom 04.05.2021
Zurück zur ÜbersichtKundeninformation zur EU Transparenzverordnung – TVO
EU Verordnung 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten für Finanzdienstleister (Transparenzverordnung – TVO)
Am 10. März 2021 tritt die VERORDNUNG (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor –inoffizielle Bezeichnung auch Transparenzverordnung (TVO)– in Kraft.
Sie regelt, dass Finanzmarktteilnehmer (z.B. Versicherungsunternehmen) und Finanzberater (u.a. Versicherungsmakler) ihren Kunden im ersten Schritt Informationen zum Thema Nachhaltigkeitsrisiken liefern müssen. Die Versicherungsgesellschaften werden daher gemäß den gesetzlichen Vorgaben für Rentenversicherungen und die Kapitallebensversicherung entsprechende Informationen erstellen und im Rahmen des Angebotsprozesses mit an die Interessenten / Versicherungsnehmer übermitteln.
Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigen wir die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit ist der Versicherer, nicht der Versicherungsmakler verantwortlich.
Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, bieten wir ggf. nicht an.
Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung für uns erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den individuellen Kunden bedeuten. Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen.
Bei Fragen dazu können Sie sich gerne an uns wenden.
Beitrag vom 10.03.2021
Zurück zur ÜbersichtVerlängerung des Schutzschirm zur Absicherung von Lieferketten um sechs Monate bis Ende Juni 2021
Diese Verlängerung leistet wichtigen Beitrag zur Erholung der Wirtschaft im volatilen Umfeld der Corona Pandemie und schafft Planbarkeit für Ihr Unternehmen.
Der Bund übernimmt eine Rückgarantie für etwaige Entschädigungszahlungen in Höhe von insgesamt bis zu 30 Mrd. EUR an warenkreditversicherte Unternehmen.
Die deutschen Kreditversicherer geben in Deutschland Deckungszusagen in Höhe von mehr als 400 Mrd. EUR, was in den aktuellen Krisenzeiten keine Selbstverständlichkeit ist.
Deckungszusagen für die Warenkreditversicherung Ihres Unternehmens können so weiter aufrecht erhalten werden, was Ihnen und Ihrem Unternehmen Planbarkeit für Ihre Abnehmer und Ihre Lieferanten schafft.
Schutzschirm als Grundlage für nachhaltige Erholung der Wirtschaft sowie Planbarkeit
Mit dem Schutzschirm bleiben weiterhin die durch Corona bedingten
negativen Veränderungen bei den Abnehmern wie Umsatzeinbruch oder
zusätzliche Kredite weitestgehend unberücksichtigt. Nach Auslaufen des
Schutzschirms zum 30. Juni 2021 greifen wieder die üblichen
Marktmechanismen und Geschäftsprozesse und die Kreditversicherer werden
wieder wie marktüblich die individuelle Bonitätsbewertung auf der
Grundlage der tatsächlichen Ist-Situation in den einzelnen Unternehmen
festlegen.
Die Entscheidung über einzelne Kreditlimite treffen die Kreditversicherer unter Berücksichtigung der Regelungen im Garantievertrag. Wie üblich erfolgt dies auf Basis einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung einer Vielzahl an Faktoren: Neben den individuellen Finanzkennzahlen wie beispielsweise Umsatz, Profitabilität, Finanzergebnis, Verschuldung, Liquidität oder Cashflow spielen auch Länder- und Branchenrisiken eine Rolle sowie Marktposition, Diversifizierung, Absatzmärkte, Management, Kundenstruktur, Strategie oder Alleinstellungsmerkmale.
Wenn Sie dazu Fragen haben, so melden Sie sich bitte bei uns.
Beitrag vom 16.12.2020
Zurück zur ÜbersichtInternationale Versicherungskarte für Fahrzeuge ab 01.01.2021 nicht mehr auf grünem Papier
Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. informierte die Versicherungsgesellschaften über einen Farbwechsel für das Dokument "Grüne Karte" auch Internationale Versicherungskarte (kurz IVK) genannt. Ab dem 01.01.2021 muss die Grüne Karte bzw. die IVK für deutsche Fahrzeuge schwarz-weiß sein. Einige Versicherungsgesellschaften drucken bereits ab dem 01.07.2020 diese Karten auf weißem Papier. Auch diese Karten sind dann schon gültig.
Warum erfolgt der Farbwechsel?
Im Zuge der Digitalisierung modernisiert der deutsche Versicherungsmarkt ebenfalls die Grüne Karte. Das bedeutet, dass die Internationale Versicherungskarte in Zukunft auf weißem anstelle von grünem Papier gedruckt wird. Damit ermöglichen die Versicherer, dass eine IVK im PDF-Format beispielsweise per E-Mail verschickt und diese wiederum von den Versicherungsnehmern selbst über private Drucker auf weißem Papier ausgedruckt werden können.
Was gilt es zu beachten?
Trotz des Farbwechsels bleibt die Bezeichnung des Dokuments mit "Grüne Karte" bestehen, aber einige Bestimmungen sind einzuhalten, um die Gültigkeit einer IVK beim Selbstausdrucken zu bewahren:
- Papierform: die "Grüne Karte" ist in Papierform d.h. mit schwarzer Schrift auf weißem Papier zu drucken.
- Ausrichtung: die gedruckte Version muss im Hoch- oder Querformat vorliegen.
- Format: die IVK muss mindestens auf DIN A6 und höchstens DIN A4 gedruckt sein.
- Rückseite: Entweder stehen auf der Rückseite die Angaben zu den anderen Grüne-Karte-Büros oder die Rückseite ist komplett leer bzw. weiß zu belassen.
Bitte beachten Sie, dass die konkreten Regelungen durch die jeweiligen Länderbüros für die Grüne Karte vorgegeben werden. Nicht jedes Grüne Karte Büro stellt ausschließlich auf die schwarz-weiße Version um. Das bedeutet, dass in anderen Ländern nach dem 01.01.2021 die IVK weiterhin auf grünem Papier gedruckt wird.
Die bis zum 01.01.2021 für deutsche Fahrzeuge ausgegebenen Grünen Karten bzw. Internationalen Versicherungskarten auf grünem Papier bleiben bis zu deren Ablauf gültig.
Die Übergangszeit beginnt ab 01.07.2020
Für die Umstellung von grün auf weiß besteht eine Übergangszeit vom 01.07. bis zum 31.12.2020. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Farbwechsel möglich. Somit besitzt eine Grüne Karte bzw. eine IVK, die bereits im Juli auf weißem Papier gedruckt wird, Gültigkeit.
Beitrag vom 23.06.2020
Zurück zur ÜbersichtCorona Virus – Erreichbarkeit unseres Büros
Ungewöhnliche Zeiten erfordern ungewöhnliche Maßnahmen. Deshalb möchten wir Sie mit dieser Nachricht kurz über unsere Einsatzbereitschaft in der Corona-Krise informieren.
Grundsätzlich werden wir den Geschäftsbetrieb in vollem Umfang aufrechterhalten. Das ist deswegen möglich, weil unsere Betriebsabläufe, wie heutzutage ja generell üblich, in Gänze digital erfolgen und wir im Extremfall sämtliche Kollegen ins Homeoffice schicken können, ohne dass unsere Dienstleistung in irgendeiner Form eingeschränkt wird. Das heißt, dass auch bei einer länger anhaltenden Corona-Krise unsere gemeinsamen Kunden mit all ihren Versicherungsfragen bei uns uneingeschränkt gut aufgehoben sind. Das gilt sowohl für Vertragsangelegenheiten als auch für etwaige Schadenfälle. Sie können uns bei Bedarf, und wie gewohnt, anrufen oder uns eine Mail zusenden.
Bleiben Sie gesund.
Beitrag vom 18.03.2020
Zurück zur ÜbersichtPflichtversicherte Betriebsrentner werden ab dem 01.01.2020 entlastet
Am 12.12.2019 hat der Deutsche Bundestag dem »Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge« zugestimmt.
Was wird sich ändern?
Bisher gab es eine Freigrenze in Höhe von monatlich 155,75 €. Ab dem 01.01.2020 gibt es einen Freibetrag für Betriebsrenten in Höhe von 159,25 € pro Monat.
Was bedeutet das für unsere Kunden?
Wer bisher als pflichtversicherter Rentner eine Betriebsrente oberhalb der Freigrenze bezog, musste auf die gesamte Rente Krankenversicherungsbeiträge zahlen.
Ab dem 01.01.2020 ist nur der Teil der Betriebsrente beitragspflichtig, der den Freibetrag überschreitet. Diese Neuerung betrifft auch alle pflichtversicherten Betriebsrentner, die bereits eine Betriebsrente beziehen oder eine Kapitalzahlung, die weniger als zehn Jahre zurückliegt, erhalten haben.
In der Pflegeversicherung wird die bisherige Freigrenze weiter Anwendung finden.
Für weitere Informationen zu Ihrer betrieblichen Atersversorgung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Beitrag vom 23.12.2019
Zurück zur ÜbersichtElektro-Tretroller sind versicherungspflichtig!
Am 17.05.2019 hat der Bundesrat der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung für die Teilnahme der Elektro-Tretroller am Straßenverkehr zugestimmt. Elektro Tretroller werden auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstrassen erlaubt sein.
Fahrer von Elektro-Tretrollern benötigen keinen Führerschein, es ist aber für das Fahren ein Mindestalter von 14 Jahren erforderlich.
Eine Helmpflicht besteht nicht.
Für das Betreiben eines Elektro-Tretrollers muss eine KFZ Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden! Dazu bieten einige Versicherer Folienaufkleber an, die am Elektrotretroller gut sichtbar angebracht werden müssen.
Für weitere Fragen zu diesem Thema können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.
Beitrag vom 17.06.2019
Zurück zur ÜbersichtVerpflichtender Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ab 01.01.2019
Am 1. Januar 2018 ist das neues Gesetz in Kraft getreten, welches das Ziel verfolgt, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen zu erhöhen. Mit zielgerichteten Maßnahmen sorgt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) dafür, dass die Attraktivität der bAV bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen gesteigert wird um der drohenden Altersarmut im Rentenalter vorzubeugen.
Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sind Verbesserungen in der bAV durch die Bundesregierung verabschiedet worden. Einer dieser Punkte ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung.
Der Arbeitgeber ist bei allen Neuverträgen ab dem 01.01.2019 zu einer Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis verpflichtet. Voraussetzung ist, dass eine Entgeltumwandlung in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) erfolgt und der Arbeitgeber eine Sozialversicherungsersparnis hat. Der Zuschuss ist gleichfalls in den versicherungsförmigen Durchführungsweg einzubringen.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Beitrag weitergeben muss, den er konkret erspart, maximal aber 15% des umgewandelten Entgelts. Für Neuverträge ab dem 01.01.2019 gilt diese Regelung sofort, für bereits bestehende Verträge gilt dies ab dem 01.01.2022.
Für tarifgebundene Unternehmen gelten hier erweiterte Regelungen, die wir gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen erläutern. Auch der Arbeitgeberzuschuss ist nur ein Baustein des neuen BRSG.
Wir stehen Ihnen hier gerne in allen Fragen zu bereits bestehenden und zu neuen Verträgen im Rahmen der bAV Ihres Unternehmens zur Seite. Da hier alle Unternehmen akuten Handlungsbedarf haben, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Beitrag vom 24.10.2018
Zurück zur ÜbersichtDas bedeutet die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) für unsere Kunden
Am 25.05.2018 tritt die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Hierauf wird in den Medien gerade vielfach eingegangen. Mit dieser neuen Datenschutzgrundlage wird aber natürlich kein absolutes Neuland gerade im Verhältnis des Kunden zum Versicherungsmakler betreten.
Im Bereich der Vermittlung oder Verwaltung von Versicherungsvertragsverhältnissen, wie etwa gegenüber Versicherern, Bausparkassen, Anlagegesellschaften oder sonstigen Unternehmen, mit welchen der Versicherungsmakler aufgrund des Maklervertrags zusammenarbeitet, benötigt der Makler zur Vertragsumsetzung, alle in Betracht kommenden personenbezogenen Daten seines Kunden. Daher braucht der Makler als rechtliche Grundlage die Einwilligungserklärung seines Kunden, um die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten, erhalten, verwenden, speichern, übermitteln und weitergeben zu dürfen. Dies war auch bereits nach dem früheren Bundesdatenschutzgesetz der Fall und setzt sich auch unter der EU-DSGVO fort.
Von unseren Kunden haben wir im Rahmen des Maklermandates diese Einwilligungserklärung bereits erhalten, den von uns angesprochenen Versicherern im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (z.B. Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/ Vertragsveränderungen) ergeben, zu übermitteln, zu verarbeiten und zu speichern und diese an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und ihre Verbände zu übermitteln. Diese Einwilligung gilt dann unabhängig vom Zustandekommen des Vertrags und zwar auch für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten Verträgen sowie bei künftigen Anträgen.
Der Kunde/Auftraggeber, d.h. Sie (bzw. Ihr Unternehmen), willigt ferner ein, daß diese Versicherer allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datenbanken führen und an den Makler weitergeben, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Versicherungsangelegenheiten erforderlich ist.
Gesundheitsdaten dürfen allerdings nur an Personen und Rückversicherer übermittelt werden. An Makler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit diese zur Vertragsgestaltung erforderlich sind.
Unsere Kunden haben mit Ihrer Einwilligungserklärung bereits deutlich gemacht, daß der Datenschutz für Sie einen wichtigen Aspekt unserer Zusammenarbeit ausmacht. Hieran soll und wird sich nichts ändern. Im Gegenteil: Sie haben nach der neuen EU-DSGVO erweitere Rechte, wie z.B. das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruchsrecht und Recht auf Datenübertragbarkeit. Selbstverständlich unterliegen wir als Makler bzw. Verarbeiter Ihrer personenbezogenen Daten den erweiterten gesetzlichen Anforderungen der DSGVO. Vor diesem Hintergrund entspricht unserer Auffassung nach Ihre bisherige Einwilligungserklärung auch den Anforderungen der neuen EU-DSGVO. Sollten unsere Kunden auf eine sofortige Neuausfertigung Ihrer Einwilligungserklärung, die explizit auf die neue EU-DSGVO Bezug nimmt, Wert legen, erbitten wir Ihre kurze Rückäußerung. Zum Schluß möchten wir unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten uns unverändert sehr wichtig ist. Wie in der Vergangenheit, werden wir auch in Zukunft als Ihr treuhänderischer Sachwalter Sie bestmöglich beraten und betreuen.
Beitrag vom 23.05.2018
Zurück zur ÜbersichtDas neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Am 01.01.2018 ist das neue Betriebsrentenstäkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Die Bundesregierung verfolgt hier das Ziel, die Durchdringung der betriebliche Altersversorgung (bAV) besonders bei kleinen und mittleren Betrieben zu erhöhen.
Aus Sicht des Gesetzgebers haben zu wenige Menschen in Deutschland eine betriebliche Altersversorgung. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen und vor allem Geringverdiener nutzen die Vorteile der Betriebsrente kaum. Die soll sich ab dem Jahr 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ändern. Es kommt hier zu Änderungen im Arbeitsrecht der bAV, im Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
Die Reform der Betriebsrente beinhaltet 2 Kernpunkte, zu denen wir Ihnen hier einen kurzen Überblick geben. Für weitere Details nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf:
- Der Staat verbessert die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge:
- Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15% ab 2019 für Neuzusagen, ab 01.01.2022 für alle bestehenden Gehaltsumwandlungen.
- Erhöhung des steuerfreien Förderrahmens von bisher 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung auf 8%.
- Geringverdiener Förderung (§100 EStG): Arbeitgeber werden ab 2018 vom Staat unterstützt, wenn Sie Geringverdienern einen Zuschuss von mindestens. 240 und höchstens 480 Euro p.a gewähren.
- Verbesserte Riester Förderung von 154 Euro auf 175 Euro. Abschaffung der Doppelverbeitragung in der bAV von Beitrag und Leistung.
- Verbesserung der Grundsicherung durch Einführung eines Freibetrages im Alter. Für 2018 beträgt dieser Freibetrag ca. 208 Euro p.m.
- Vervielfältigkeitsregelung: Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen kann der Arbeitnehmer steuerfreie Zuzahlungen zur bAV tätigen.
- Nachzahlungsmöglichkeiten: Der Arbeitnehmer kann für Zeiten, in denen aufgrund des ruhenden Arbeitsverhältnisses keine Beiträge gezahlt wurden steuerfrei nachzahlen.
- Das Sozialpartnermodell SPM („Nahles-Rente”):
- Der Arbeitgeber muss lediglich einen vereinbarten Beitrag zahlen. Weitere Verpflichtungen hat der Arbeitgeber nicht mehr.
- Es werden keine garantierten Leistungen mehr im Rentenbezug vereinbart.
- Soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er ab 2019 verpflichtet, bei einer Entgeltumwandlung 15% des Umwandlungsbetrages als Zuschuss zu zahlen.
- Es darf keine andere Leistung mehr als eine lebenslange Rente gewählt werden.
- Beim einem Arbeitgeberwechsel des Arbeitnehmers ist eine Deckungskapitalübertragung nur innerhalb des Sozialpartnermodells möglich.
- Es gibt keinen gesetzlichen Insolvenzschutz
- Es gibt keine Verpflichtung zur Anpassung von Rentenleistungen (§16 BetrAVG)
Das SPM kann nur zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer vom Tarifvertrag erfasst sind. Nicht-tarifgebundene Unternehmen können sich dem SPM nur dann anschließen, wenn die Versorgungeinrichtung dem zustimmt.
Dies soll für Sie nur ein erster Überblick über die notwendigen Veränderungen in Ihrem Unternehmen sein. Als Arbeitgeber sollten Sie mit uns Kontakt aufnehmen und eine spezielle auf Ihr Unternehmen abgestimmte Versorgungseinrichtung zu erstellen. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, diese Änderungen betreffen alle Arbeitgeber!
Beitrag vom 06.02.2018
Zurück zur ÜbersichtDrohnen: Flugspaß nur mit Versicherung!
Die Zahl der Drohnen in Deutschland steigt. Mehr als 400.000 der unbemannten ferngesteuerten Fluggeräte sind in Deutschland derzeit im Einsatz schätzt die Deutsche Flugsicherung (DFS) und geht davon aus, dass sich ihre Zahl bis zum Ende des Jahrzehnts verdreifachen wird. Mit der Zunahme steigt auch die Zahl der gefährlichen Vorfälle im Luftverkehr. Um die Risiken zu minieren, hat das Bundesverkehrsministerium kürzlich mit der neuen Drohnenverordnung Regeln für die Nutzung der Flugkörper geschaffen. Obwohl Drohnen-Piloten schon seit 2005 verpflichtet sind, eine Luftfahrthaftpflichtversicherung abzuschließen, wissen viele nicht, welcher Versicherungsschutz notwendig ist.
Immer mehr Menschen nutzen Drohnen sowohl privat als auch gewerblich. Doch je mehr Fluggeräte aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. 2016 registrierte die DFS 64 Vorfälle, bei denen unbemannte Luftfahrtsysteme dem regulären Flugverkehr zu nahe kamen.
Drohnenbesitzer sind oft ahnungslos
Welcher Versicherungsschutz für den Betrieb einer Drohne notwendig ist, wüssten Besitzer oft nicht. Eine private Haftpflichtversicherung springe nur ein, wenn die Drohne innerhalb von geschlossenen Räumen fliegt. Private, freifliegende Drohnen unterliegen der Versicherungspflicht und benötigen zusätzlich Versicherungsschutz.
Klare Regeln für Drohnenflüge
Die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur soll die Sicherheit in der Luft verbessern sowie die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger schützen. Die Behörde gibt einen Überblick über die wichtigsten Regeln:
- Die neue Drohnenverordnung kategorisiert dabei zunächst nach Gewichtsklassen: Bei mehr als 250 Gramm müssen die Drohnen mit Name und Anschrift des Besitzers gekennzeichnet sein, bei mehr als zwei Kilogramm zudem bestimmte Kenntnisse des Piloten nachgewiesen werden. Bei mehr als fünf Kilogramm Gewicht und bei Nachtflügen muss zudem eine zusätzliche Aufstiegserlaubnis der Landesluftfahrtbehörde eingeholt werden.
- Generell dürfen Drohnen über 250 Gramm nicht über Wohngrundstücke fliegen. Das Gleiche gilt wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen.
- Unabhängig davon müssen die unbemannten Luftfahrzeuge stets bemannten ausweichen. Über 100 Meter Höhe darf ohne Sondergenehmigung nicht geflogen werden. Über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten der Polizei oder Hauptverkehrswegen darf generell nicht geflogen werden.
Haben Sie Fragen dazu? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
Beitrag vom 09.05.2017
Zurück zur ÜbersichtRentenversicherungen werden zum 01.01.2017 teurer
Zum Jahreswechsel sinkt durch Initiative des Finanzministeriums der gesetzliche Höchstrechnungszins für Renten- und Lebensversicherungen um 0,35 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent. Diese Reduzierung entspricht ca. 30%! Der Rechnungszins bestimmt, welche Rendite Lebens- und Rentenversicherer ihren Kunden maximal versprechen dürfen. Da es wegen der anhaltenden Niedrigzinsen immer schwieriger wird, diese zu erwirtschaften, wird der Garantiezins zum Jahresende gesenkt.
Wer also bereits plant eine private oder betriebliche
Rentenversicherung abzuschließen, sollte dies noch bis zum 31.12.2016
getan haben. Dann können Sie sich eine garantierte Verzinsung von
mindestens 1,25% p.a. auf den Sparanteil der Prämie für die gesamte
Vertragslaufzeit sichern.
Beitrag vom 22.09.2016
Zurück zur ÜbersichtFast jedem zweiten droht nach einer aktuellen Studie die Altersarmut!
Der WDR veröffentlichte im April 2016 eine Studie, nach der jedem zweiten Bundesbürger Altersarmut droht. Das bedeutet, dass die Rente zum Rentenbeginn für diese Personengruppe unter oder auf "Hartz 4 Niveau" liegen wird. Als Gründe nennt der WDR in seiner Studie das sinkende Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung, die niedrigen Einkommen bei Minijobbern, Teilzeit- beschäftigten und "Solo-Selbständigen". Die Studie ist auf der Website des WDR hinterlegt und kann dort eingesehen werden.
Wir als Versicherungsmakler empfehlen schon seit Jahrzehnten, allen unseren Kunden aufgrund der ständig sinkenden gesetzlichen Rentenversicherung, privat oder betrieblich eine Zusatzaltersversorgung aufzubauen. Die aktuelle Studie des WDR hat uns gezeigt, dass wir hier unseren Kunden die richtigen Empfehlungen gegeben haben und auch weiterhin geben werden.
Sprechen Sie mit uns! Denn derjenige, der heute eine Altersvorsorge aufbaut, wird im Rentenalter mehr Geld zur Verfügung haben, als derjenige, der nichts tut. Das gilt auch bei vermeintlich niedrigen Zinsen auf dem Kapitalmarkt.
Beitrag vom 26.04.2016
Zurück zur ÜbersichtCyber Angriffe - Immer häufiger werden Unternehmen Opfer krimineller Machenschaften
Im Internetzeitalter treten immer häufiger neuartige Bedrohungen für Unternehmen auf.
Hier sind einige Beispiele:
Spionage: Ein Hersteller von Edelschallplattenspielern mit 90% Exportquote präsentiert auf internationaler Messe ein neuartiges Kugellager für Plattenteller. Am Stand eines Konkurrenten wird ein baugleiches Teil ausgestellt. Bei einer Untersuchung wird festgestellt, dass Mailserver in den letzten Monaten regelmäßig Datenverbindungen mit dem Konkurrenten aufgebaut hat.
DOS Attacke: Ein Unternehmen stellt Feinchemikalien her und vertreibt diese u. a. über Internetportale. über einen Zeitraum von mehreren Wochen fallen immer wieder Server, Webseiten und Produktionsanlagen aus. Der Vertrieb ist dadurch eingeschränkt. Als Ursache werden Überlastungen von Servern und Webseiten festgestellt. Die Attacken dauern dabei jeweils nur 15 bis 30 Minuten.
Erpressung: Eine Rechtsanwaltskanzlei erhält eine Email, in der die Kanzlei aufgefordert wird, ein Lösegeld in Höhe von 10.000 EUR zu bezahlen. Ansonsten würden Daten von Klienten und deren Fälle, die auf den Rechnern gespeichert waren, im Internet veröffentlicht.
Datenschutzverletzung: Ein Webshop stellt fest, dass fälschlicherweise die Kundendatenbank über einen längeren Zeitraum über das Internet zugreifbar gewesen ist. Es hat vermutlich auch Zugriffe gegeben. Mehrere Kunden haben sich gemeldet, die möglicherweise geschädigt wurden. Die Datenbank enthält 50.000 Datensätze u. a. mit Kreditkartendaten. Sie war nicht vollständig verschlüsselt.
Ausfall Internetseite: Eine Spedition ist eng mit zahlreichen Kunden über Web-Portale verbunden. Durch Ausfall des Internets können Kunden nicht mehr auf diese Portale zugreifen.
Hacker Angriff: Eine Elektronikfirma wird aus unbekannten Gründen mehrfach von Hackern gezielt angegriffen. Diese verursachen auf verschiedenen Servern bzw. Datenbanken der Elektronikfirma Chaos, so dass Daten verloren gehen oder die Datenordnung wieder hergestellt werden muss. Zum Teil sind auch Produktionsanlagen betroffen, die zeitweise abgeschaltet werden mussten.
Viren Befall: Ein Unternehmen mit 600 PC-Arbeitsplätzen stellt trotz aktuellem Virenscanner eine Verseuchung mit einem neuartigen Virus fest. Ein Rootkit hat sich in mindestens 100 Rechnern fest installiert. Eine Beseitigung ist nur durch ein Neuaufsetzen der Rechner möglich. Weitere Folgen des Virus sind noch unklar.
Internet Betrug: Aufgrund einer Browser-Manipulation werden Banküberweisungen an eine fremde Adresse durchgeführt.
Worin liegt der Nutzen einer Cyber-Versicherung
Diese Versicherung leistet professionelle Hilfe im Krisenfall z. B.:
- Minderung des Reputationsschadens
- Schnellere Krisenbewältigung
- Sachverständigenkosten (z. B. Forensik)
- Minimierung der Betriebsunterbrechung
- Aufwendungen bei Datenschutzverletzungen
- Abwicklung möglicher Haftpflichtansprüche
- Abwehr unberechtigter Ansprüche
- Ausgleich des Schadens
- Strafrechtsschutz
Jedes Unternehmen, das über das Internet kommuniziert, sollte dringend über diesen Schutz nachdenken. Haben Sie das schon getan? Am besten nehmen Sie kurzfristig mit uns Kontakt auf.
Beitrag vom 03.12.2015
Zurück zur ÜbersichtElementarschäden - nur alle hundert Jahre?
Zitat - Hamburger Abendblatt vom 04. September 2015:
Besorgt verfolgen die Deutschen auch das Wetter
„Die Angst vor Naturkatastrophen war noch nie so hoch wie in
diesem Jahr. Die Zunahme von Starkregen, Hagelstürmen und Überschwemmungen beunruhigt die Deutschen mehr als fast alle anderen
Bedrohungen.”
Elementarversicherung? Was ist das?
Die Elementarversicherung ist eine optionale
Deckungserweiterung für Gebäude- und Inhaltsversicherungen. Hiermit
werden Schäden abgedeckt, die über die regulären Gefahren (Feuer,
Leitungswasser, Sturm, Hagel) hinausgehen. Die Elementarversicherung
leistet dann für Sachen, die bei Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben,
Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch beschädigt werden.
Die Versicherungsprämie für diese Zusatzdeckung richtet sich primär nach
den regionalen Verhältnissen.
Ein maßgeschneiderter Versicherungsschutz kann keine Elementarschäden verhindern, aber er kann vor den existenzbedrohenden finanziellen Folgen dieser Schäden schützen.
Beitrag vom 18.09.2015
Zurück zur ÜbersichtZeit zum Handeln - Einbrecher weiter auf dem Vormarsch
Die Kosten für Wohnungseinbrüche steigen auf ein Rekordhoch. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat einen Einbruch-Report 2015 veröffentlicht. Im Jahr 2014 haben Hausratversicherer in Deutschland 490 Mio. Euro für Wohnungseinbrüche geleistet. 10 Mio. Euro mehr als im Vorjahr. Damit wurde ein Rekordhoch erreicht. Die Schäden haben in den vergangenen 5 Jahren um 35% zugenommen.
Neben dem erlittenen Schaden geht durch das gewaltsame Eindringen das Sicherheitsgefühl in den eigenen 4 Wänden verloren. Nach diesem meist schockauslösenden Eingriff in die Privatsphäre leiden die Opfer nicht selten unter psychischen Folgen des Einbruchs (z. B. Schlaflosigkeit). Entgegen der verbreiteten Meinung, dass Einbrüche meist nachts erfolgen, sind die Langfinder meist zwischen 10.00 Uhr und 18.00 Uhr aktiv. Mehr als die Hälfte der Einbrüche erfolgt in den Monaten Oktober bis Januar.
Als Hochburg der Einbrecher weist die Kriminalstatistik das Bundesland Nordrhein-Westfalen auf. Hier sind nach absoluten Zahlen die meisten Einbrüche von allen Bundesländern verübt worden. Damit Sie sich besser gegen Einbrüche schützen können, gibt es ein Beratungsangebot zum passiven Einbruchschutz unter www.k-einbruch.de
Für weitere Auskünfte können Sie sich natürlich auch gerne an uns wenden!
Beitrag vom 29.05.2015
Zurück zur ÜbersichtRauchmelder retten Leben
Bereits in 13 Bundesländern gilt bis dato die Pflicht, in Neubauten Rauchmelder zu installieren. Hierzu zählen Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Berlin folgt 2016.
Nach der gesetzlichen Regelung müssen alle Neubauten Schlafräume, Kinderzimmer und Flure mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Für bestehende Wohnungen existieren bestimmte Fristen, innerhalb derer nachgerüstet werden muss.
Stellt sich bei einem Brand heraus, dass kein Rauchmelder vorhanden war und dass dies nachweislich zu einer Vergrößerung des Schadens am Gebäude oder Hausrat geführt hat, kann die Versicherungsleistung gekürzt werden.
Eine Übersicht zur Rauchmelderpflicht der einzelnen Bundesländer finden Sie unter der Adresse www.rauchmelder-lebensretter.de
Beitrag vom 15.12.2014
